Geschäftsbedingungen

Artikel 1 Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jede Vereinbarung zwischen uns, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, und einem Auftraggeber, für den der Auftragnehmer diese Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen sind * ausdrücklich und schriftlich.

*Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Handlungen Dritter, die der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserteilung einschaltet.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers und dessen Geschäftsführung verfasst.
Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden sich dann in Konsultationen auf neue Regelungen einigen, die die ungültigen bzw. nichtig gewordenen Regelungen ersetzen sollen, wobei Zweck und Umfang der ursprünglichen Regelungen weitestgehend berücksichtigt werden.

Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss die Erläuterung „im Sinne“ dieser Bestimmungen erfolgen.

Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, muss diese Situation im Einklang mit dem Geist dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden.

Wenn der Auftragnehmer nicht immer die strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass der Auftragnehmer in anderen Fällen das Recht verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen .

Artikel 2 Kostenvoranschläge, Offerten

Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist genannt. Sofern keine Annahmefrist festgelegt wurde, verfällt das Angebot grundsätzlich nach 30 Tagen.

Der Auftragnehmer kann nicht an seine Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden werden, wenn der Auftraggeber nach vernünftigem Ermessen erkennen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Fehler enthalten.

Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen der Vereinbarung anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem in der Offerte oder im Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist der Auftragnehmer hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nach Maßgabe dieser abweichenden Annahme nicht zustande, sofern der Auftragnehmer nichts anderes angibt.

Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Auftragnehmer nicht dazu, einen Teil des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu erfüllen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 3 Vertragsdauer, Durchführungsfristen, Gefahrenübergang, Durchführung und Änderung des Vertrages, Preiserhöhung

Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wird für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, sofern sich aus der Art des Vertrags nichts anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Wenn für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich dabei niemals um eine verbindliche Frist. Bei Fristüberschreitungen muss der Auftraggeber daher den Auftragnehmer schriftlich in Verzug setzen. Dem Auftragnehmer ist eine angemessene Frist zur Durchführung des Vertrages einzuräumen.

Der Auftragnehmer wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und im Einklang mit den Anforderungen guter Arbeitsleistung ausführen. Dies alles auf Basis des damals bekannten Standes der Technik.

Der Auftragnehmer hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte durchführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Werden Arbeiten vom Auftragnehmer oder von ihm im Rahmen des Auftrags eingesetzten Dritten am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bezeichneten Ort durchgeführt, stellt der Auftraggeber die von diesen Mitarbeitern zumutbaren Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann der Auftragnehmer die Ausführung derjenigen Teile aussetzen, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, von denen der Auftragnehmer angibt, dass sie notwendig sind oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags notwendig sind, dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden dem Auftragnehmer die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten gemäß § 24 Abs. 1 BGB in Rechnung zu stellen die dann üblichen Tarife. zu nehmen. Die Ausführungsfrist beginnt erst, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Daten zur Verfügung gestellt hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Auftraggebers verlassen hat.

Stellt sich bei der Durchführung des Vertrages heraus, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung eine Änderung oder Ergänzung erforderlich ist, werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache eine Anpassung des Vertrages vornehmen. Wenn Art, Umfang oder Inhalt des Vertrages, sei es auf Wunsch oder Anweisung des Auftraggebers, der zuständigen Behörden usw., geändert werden und sich dadurch der Vertrag in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht ändert, ist dies der Fall kann Konsequenzen für das haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag auch erhöht oder verringert werden. Der Auftragnehmer wird so weit wie möglich vorab ein Angebot unterbreiten. Durch eine Vertragsänderung kann sich auch die ursprünglich festgelegte Ausführungsfrist ändern. Der Kunde akzeptiert die Möglichkeit der Vertragsänderung, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.

Im Falle einer Änderung des Vertrages, einschließlich einer Ergänzung, ist der Auftragnehmer zur Durchführung erst berechtigt, wenn die Zustimmung der hierzu bevollmächtigten Person beim Auftragnehmer vorliegt und der Auftraggeber dem für die Durchführung genannten Preis und den sonstigen Bedingungen, einschließlich des Zeitpunkts, zugestimmt hat zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung erfolgen soll, wird noch festgelegt. Die Nichtdurchführung oder nicht unverzügliche Durchführung des geänderten Vertrages stellt keine Vertragsverletzung seitens des Auftragnehmers dar und ist für den Auftraggeber kein Grund, den Vertrag zu kündigen oder zu kündigen.

Ohne in Verzug zu geraten, kann der Auftragnehmer ein Verlangen auf Vertragsänderung ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Auswirkungen, beispielsweise auf die in diesem Zusammenhang auszuführenden Arbeiten oder die zu liefernden Waren, haben könnte.
Befindet sich der Auftraggeber mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer im Verzug, so haftet der Auftraggeber für alle dem Auftragnehmer dadurch direkt oder indirekt entstehenden Schäden.

Wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber ein festes Entgelt oder einen festen Preis vereinbart, ist der Auftragnehmer dennoch jederzeit berechtigt, dieses Entgelt oder diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Auftraggeber aus diesem Grund berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, wenn die Preiserhöhung auf einer Befugnis beruht oder einer Verpflichtung aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften oder durch einen Anstieg der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder aus anderen Gründen verursacht wird, die bei Vertragsabschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbar waren.

Wenn die Preiserhöhung, die nicht auf eine Vertragsänderung zurückzuführen ist, 10% übersteigt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt, beruft sich nur der Kunde auf Titel 5 Abschnitt 3 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Auflösung zu kündigen, es sei denn, der Auftragnehmer ist dann weiterhin bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Betrags zu erfüllen;
wenn die Preiserhöhung aus einer dem Auftragnehmer gesetzlich zustehenden Befugnis oder Verpflichtung resultiert;
wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll;
oder bei Lieferung eines Artikels, wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgen soll.

Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, nachdem dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die einen wichtigen Grund dafür darstellen zu befürchten, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht ausreicht, oder wenn dies auf die Verzögerung zurückzuführen ist Teil des Vertrags Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer nicht mehr verlangen, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen einhält.

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Vertragserfüllung unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vom Auftragnehmer nicht mehr erwarten lassen . .

Bei Auflösung des Vertrages sind die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Stellt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen ein, behält er seine Ansprüche aus Gesetz und Vertrag.
Wenn der Auftragnehmer eine Aussetzung oder Auflösung vornimmt, ist er in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen.

Ist die Auflösung auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die ihm direkt und indirekt entstehen.
Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Nichteinhaltung eine Auflösung rechtfertigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass er dazu verpflichtet ist, Schadensersatz oder Entschädigung zu zahlen, während der Auftraggeber, unter Verzug, es ist jedoch eine Entschädigung oder Entschädigung erforderlich.
Wird der Vertrag vom Auftragnehmer vorzeitig gekündigt, wird der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber die Übertragung der noch zu erbringenden Arbeiten an Dritte veranlassen. Es sei denn, die Stornierung ist vom Kunden zu vertreten. Sollten durch die Überlassung des Werkes für den Auftragnehmer zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der oben genannten Frist zu zahlen, sofern der Auftragnehmer nichts anderes angibt.

Im Falle einer Liquidation, (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Konkurs, einer Pfändung – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – auf Kosten des Auftraggebers, einer Umschuldung oder eines anderen daraus resultierenden Umstandes über die der Auftraggeber nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es dem Auftragnehmer frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder Vertrag zu stornieren, ohne dass er dazu verpflichtet ist, Schadensersatz oder Entschädigung zu zahlen.

In diesem Fall sind die Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sofort fällig.

Wenn der Kunde einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, werden die durchgeführten Arbeiten und die dafür bestellten oder vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger Bereitstellungs-, Abtransport- und Lieferkosten sowie der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Arbeitszeit berechnet , wird vollständig bezahlt und dem Kunden in Rechnung gestellt.

Artikel 5 Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen, wenn er daran aufgrund eines Umstands gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und der nicht aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtshandlung oder allgemein anerkannten Rechtslage auf sein Verschulden zurückzuführen ist Ansichten.

Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zusätzlich zu dem, was in diesem Zusammenhang durch Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhergesehenen Ursachen verstanden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss haben kann, die jedoch dazu führen, dass der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. . Hierzu zählen auch Streiks im Unternehmen des Auftragnehmers oder Dritter. Der Auftragnehmer hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

Der Auftragnehmer kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als [Gegenstand Gegenstand], ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

Soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder in der Lage sein wird, diese zu erfüllen, und der erfüllte oder noch zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnung zu stellen separat. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als wäre es eine gesonderte Vereinbarung.

Artikel 6 Zahlungs- und Inkassokosten

Die Zahlung muss immer innerhalb von [Gegenstand] nach Rechnungsdatum auf eine vom Auftragnehmer anzugebende Weise und in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern der Auftragnehmer nichts anderes schriftlich angegeben hat.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu stellen.

Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig, gerät er von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet dann die gesetzlichen Zinsen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Kunden bis zum Zeitpunkt der Zahlung des gesamten fälligen Betrags berechnet.

Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst zur Minderung der Kosten, dann zur Minderung der aufgelaufenen Zinsen und schließlich zur Minderung der Hauptsumme und der aufgelaufenen Zinsen zu verwenden. Der Auftragnehmer kann, ohne hierdurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber für die Zahlungsaufteilung einen anderen Auftrag vorgibt. Der Auftragnehmer kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn nicht auch die aufgelaufenen und aufgelaufenen Zinsen und Inkassokosten bezahlt werden.

Der Auftraggeber ist niemals berechtigt, den Betrag, den er dem Auftragnehmer schuldet, aufzurechnen. Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung. Der Kunde, der nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

Kommt der Auftraggeber mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder ist er in Verzug, so trägt der Auftraggeber alle angemessenen Kosten, die für die außergerichtliche Erlangung der Zahlung anfallen. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erfolgt auf der Grundlage der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Vorgehensweise, derzeit der Berechnungsmethode nach Rapport Voorwerk II. Sollten dem Auftragnehmer jedoch höhere Inkassokosten entstanden sein, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Eventuell anfallende Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls vom Kunden erstattet. Der Kunde schuldet außerdem Zinsen auf die fälligen Inkassokosten.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

Die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus dem/den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.

Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

Der Auftraggeber hat stets alles ihm Zumutbare zu tun, um die Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu wahren.

Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder wollen sie hieran Rechte begründen oder durchsetzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und diese gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und dem Auftragnehmer die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer etwaigen Leistung aus der Versicherung steht dem Auftragnehmer diese Leistung zu. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer im Voraus, alles mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert erscheint (scheint).

Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und vom Auftragnehmer zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Auftragnehmers befindet und es zurückzunehmen. .

Artikel 8 Garantien, Recherche und Reklamationen, Verjährungsfrist

Die vom Auftragnehmer zu liefernden Waren erfüllen die üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Artikel, die zur Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Bei einer Nutzung außerhalb der Niederlande muss der Kunde prüfen, ob die Nutzung für die dortige Nutzung geeignet ist und ob die dafür festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In diesem Fall kann der Auftragnehmer andere Garantie- und sonstige Bedingungen hinsichtlich der zu liefernden Waren oder der auszuführenden Arbeiten festlegen.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von [Objekt Objekt] nach der Lieferung, sofern sich aus der Art der Lieferung nichts anderes ergibt oder die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Betrifft die vom Auftragnehmer gewährte Garantie eine Sache, die von einem Dritten hergestellt wurde, so beschränkt sich die Garantie auf die Garantie des Herstellers der Sache, sofern nichts anderes angegeben ist.

Jegliche Garantie erlischt, wenn ein Mangel durch unsachgemäße oder unsachgemäße Verwendung oder Verwendung nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, fehlerhafte Lagerung oder Wartung durch den Kunden und/oder Dritte entstanden ist oder darauf zurückzuführen ist, dass dies nicht schriftlich vereinbart wurde mit Zustimmung des Auftragnehmers, des Auftraggebers oder Dritter Änderungen an der Sache vorgenommen oder versucht haben, andere Gegenstände an ihr angebracht wurden, deren Anbringung nicht erforderlich ist, oder wenn diese in anderer Weise bearbeitet oder verarbeitet wurden das vorgeschriebene.

Der Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung besteht auch dann nicht, wenn der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, einschließlich Witterungsbedingungen (wie z. B. extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen oder prüfen zu lassen, sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird oder die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden. Dabei hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware den Vereinbarungen entspricht und den diesbezüglich zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht. Erkennbare Mängel müssen dem Auftragnehmer innerhalb von [Objekt] nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Nicht erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Auftragnehmer angemessen reagieren kann. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, einer Beschwerde nachzugehen bzw. diese untersuchen zu lassen.

Eine rechtzeitige Rüge des Auftraggebers führt nicht zur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber auch verpflichtet, die übrigen bestellten Artikel und die von ihm dem Auftragnehmer in Auftrag gegebenen Leistungen zu kaufen und zu bezahlen.
Bei späterer Mängelrüge entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz.

Wenn festgestellt wird, dass eine Sache mangelhaft ist und eine diesbezügliche Mängelrüge fristgerecht erfolgt ist, wird der Auftragnehmer die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach der Rücksendung oder, wenn eine Rücksendung nicht zumutbar ist, schriftlich zurücksenden Nach Wahl des Auftragnehmers wird der Kunde den Mangel nicht anzeigen, ihn ersetzen oder reparieren lassen oder dem Auftraggeber dafür Ersatzersatz leisten. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die ersetzte Sache an den Auftragnehmer zurückzugeben und das Eigentum daran auf den Auftragnehmer zu übertragen, sofern der Auftragnehmer nichts anderes bestimmt.

Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der dem Auftragnehmer dadurch entstehenden Recherchekosten, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

Nach Ablauf der Garantiezeit werden dem Kunden alle Kosten für die Reparatur oder den Austausch, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, in Rechnung gestellt.
Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegen den Auftragnehmer und die von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten [Gegenstand Gegenstand].

Artikel 9 Haftung

Sollte der Auftragnehmer haftbar sein, so beschränkt sich diese Haftung auf die in dieser Bestimmung geregelten Regelungen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die vom Auftraggeber oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellt wurden.

Sollte der Auftragnehmer für einen Schaden haftbar sein, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf höchstens einmal den Rechnungswert des Auftrages, zumindest aber auf den Teil des Auftrages, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall stets auf die Höhe der gegebenenfalls von seinem Versicherer geleisteten Zahlung begrenzt.

Der Auftragnehmer haftet nur für unmittelbare Schäden.

Unter unmittelbarem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs zu verstehen, sofern es sich bei der Feststellung um Schäden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen handelt, etwaige angemessene Kosten, die zur Behebung der mangelhaften Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer anfallen , soweit diese dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, und angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. Der Auftragnehmer haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.

Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten beruht.

Artikel 10 Entschädigung

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Schäden erleiden, deren Ursache auf andere als den Auftragnehmer zurückzuführen ist. Wird der Auftragnehmer aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer gerichtlich und außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihm erwartet werden kann. Ergreift der Auftraggeber keine angemessenen Maßnahmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese ohne Inverzugsetzung selbst zu ergreifen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten und Schäden des Auftragnehmers und Dritter gehen vollumfänglich zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.

Artikel 11 Geistiges Eigentum

Der Auftragnehmer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums zustehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine streng vertraulichen Informationen des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 12 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Für alle Rechtsbeziehungen, an denen der Auftragnehmer beteiligt ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, die Streitigkeit dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.

Die Parteien werden die Gerichte erst dann anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um einen Streit in gegenseitiger Absprache beizulegen.

Artikel 13 Standort und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer hinterlegt.

Maßgeblich ist stets die zuletzt eingereichte bzw. zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit dem Auftragnehmer gültige Fassung.

Maßgeblich für deren Auslegung ist stets der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.